Zum Verlassen müssen bestimmte Gründe vorliegen. Dazu gehören unter anderem:
- Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten
- Besuch von Ärztinnen/Ärzten
- Besorgungen des persönlichen Bedarfs sowie der Besuch bei alten und kranken Menschen.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft
- Arbeit im Schrebergarten
- Spaziergang mit Tieren
- Wahrnehmung von erforderlichen Terminen bei Behörden, Gerichten usw.
- Einkehr in Gebäuden der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften
Die Kontaktbeschränkung tritt am 23. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 5. April 2020.
Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Mehr Informationen lesen Sie in der Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei.