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Zum Verlassen müssen bestimmte Gründe vorliegen. Dazu gehören unter anderem:

  • Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten
  • Besuch von Ärztinnen/Ärzten
  • Besorgungen des persönlichen Bedarfs sowie der Besuch bei alten und kranken Menschen.
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft
  • Arbeit im Schrebergarten
  • Spaziergang mit Tieren
  • Wahrnehmung von erforderlichen Terminen bei Behörden, Gerichten usw.
  • Einkehr in Gebäuden der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften

Die Kontaktbeschränkung tritt am 23. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 5. April 2020.

Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Mehr Informationen lesen Sie in der Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei.